#VorDemGesetzSindAlleGleich ? #MenschenZweiterKlasse ?
Hier eine kleine Erklärung dazu, zu Leistungsbezieher:innen nach § 3 AsylbLG (Grundleistungen)
Denn hier gilt die Weisung der Bundesagentur nicht.
Rechtsgrundlage ist § 6 AsylbLG, den Viele vemutlich eher über Gesundheitsleistungen kennen werden:
„Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern
geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu
gewähren.“
Sachleistungen sind durch die Behörden nicht erbringbar. Es geht demnach immer um eine Geldleistung.
Bei Unerlässlichkeit besteht de facto auch ein Anspruch auf Leistungen.
Zu befürchten ist jedoch, dass es hier jedoch immer wieder Streit gibt und ggfls. Gerichte in Anspruch genommen werden müssen.
Und das ist in der akuten Situation einfach unrealistisch schnell umzusetzen.
Solltet ihr ein funktionstüchtiges Gerät haben, wir nehmen es von Herzen gerne. Oder falls Ihr ein paar Euro übrig habt, auch das hilft, denn können wir gebrauchte Geräte kaufen.